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Satzung

 

„Bürgerverein Mehrzweckhalle Lethert“


§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Mehrzweckhalle Lethert“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 53902 Bad Münstereifel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein kann Mitglied in Organisationen werden, wenn es zur Erfüllung seiner
Aufgaben hilfreich oder erforderlich ist.


§3 Zweck des Vereins
3.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe,
- von Kunst und Kultur,
- des Sports,
- der Heimatpflege und Heimatkunde,
- des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, sowie die
Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
3.2 Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen für Jung und Alt z.B. Tischtennis, Tanzgruppen,
die Durchführung des Seniorentreffs, des Martinszuges, des Karnevalszuges
und der Feier zum 1. Mai.
3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§4 Verwendung von Vereinsmitteln
4.1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.2 Die Tätigkeiten werden ehrenamtlich wahrgenommen.
4.3 Bei Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sowie Vereine
und sonstige Personengruppen, die den Vereinszweck nach § 3 der Satzung
unterstützen möchten. Vereine und sonstige Personengruppen werden in der
Mitgliederversammlung durch ihre Sprecher vertreten und haben dann eine Stimme.
5.2 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag und Zustimmung der einfachen
Mehrheit des Vorstandes. Bei ablehnender Entscheidung durch den Vorstand
kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über
den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5.3 Die Mitgliedschaft endet
5.3.1 durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres. Erfolgt der Austritt durch
mündliche Erklärung, ist der Austritt durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.
5.3.2 durch Ausschluss Der Ausschluss kann bei erheblichem Verstoß gegen
die Vereinsinteressen durch den Vorstand erklärt werden. Vor dem Ausschluss
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Dagegen kann
der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Hierüber
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
5.3.3 durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zwei-
maliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Forderungen im Rückstand ist.
5.3.4 durch Tod bzw. bei der Auflösung von juristischen Personen, Vereinen
oder sonstigen Personengruppen.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Es bestehen auch keine Ansprüche
auf Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe in der Mitglieder-
versammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines Jahres fällig
und per Einzugsermächtigung Überweisung auf das Vereinskonto bzw. bar
an den Kassierer / die Kassiererin zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird in der
Regel per Lastschrift erhoben.

§7 Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
8.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
8.1.1 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl oder Abwahl des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Wahl der Kassenprüfer/innen,
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
• die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen,
• sowie weiterer Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem
Gesetz ergeben.
8.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst innerhalb des 1.
Halbjahres des Geschäftsjahres stattfinden.
8.1.3 Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen und geleitet.
Bei Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung zur Mitgliederversammlung
auch elektronisch (z. B. per einfacher E-Mail) erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vom
Vorstand schriftlich verlangen, dass mit Ausnahme von Satzungsänderungen
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
Versammlungsleitung hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine Vertretung
bevollmächtigt werden; die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (also nur Ja- oder Nein-Stimmen zählen).
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit der Frist von 3 Tagen, im Übrigen nach den Vorschriften,
die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
die Mehrheit des Vorstandes oder 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Grundes beantragen.

§9 Vorstand - Zusammensetzung - Wahlmodus
9.1 Der Vorstand besteht aus
• dem/r Vorsitzenden
• dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassierer/in
• dem/r Geschäftsführer/in
• 2 Beisitzen
9.2 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorgenannten ist einzeln
vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.3 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Ausgaben, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw. in angemessener Höhe.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einem laufenden Geschäftsjahr muss
spätestens bis zum 31.3. des folgenden Jahres geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die den aktuellen gesetzlichen Regelungen entsprechen müssen,
nachgewiesen werden.
Den Mitgliedern des Vorstands kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
des Vereins eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESIG
(Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Über die Zahlung und deren Höhe
entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung
9.4 Der Vorstand wird durch die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zum Wahlmodus siehe unter § 8.1
9.5 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch drei Monate
nach Ablauf der regulären Amtszeit. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Ist das ausscheidende
Vorstandsmitglied ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB, dann ist unverzüglich,
spätestens nach 3 Monaten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
mit dem Ziel der Neubesetzung des Amtes.

§10 Aufgaben des Vorstandes
10.1 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung.
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen, soweit
sich dies nicht schon aus der Satzung ergibt. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von drei Tagen eine 2. Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur
2 Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden oder des Vorstandsmit-
gliedes, der die Vorstandssitzung einberufen hat.
10.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Vereins-
angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitglieder-
versammlung zugewiesen sind.

§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung, diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassen-
Prüferinnen / Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung
zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des/der Kassierers / Kassiererin. Die Wiederwahl ist möglich.

§12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung 3/4 der erschienenen Mitglieder des Vereins beschließen.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Förderung der Dorfgemeinschaften in Lethert und Umgebung.

§ 13 Haftung gegenüber Mitgliedern
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern bei Unfällen jeglicher Art,
die bei Versammlungen oder Veranstaltungen entstehen.

§14 Gebührensatzung Hausordnung - Nutzungsvergabe
Die Hausordnung, Nutzungsvergabe und Gebührensatzung werden vom Vorstand
entwickelt und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlossen bei der Gründungsversammlung in Bad Münstereifel am 14.04 2017
und unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern.